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Verbot von Bleileitungen ab Januar 2026: Das müssen Betreiber und SHK-Betriebe jetzt wissen

Ab dem 12. Januar 2026 ist der Betrieb von Trinkwasserleitungen oder Leitungsteilen aus Blei in Deutschland endgültig verboten. Grundlage ist § 17 der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Für Betreiber von Trinkwasserinstallationen sowie für SHK-Fachbetriebe ergibt sich daraus ein erheblicher Handlungsbedarf.

Austausch- oder Stilllegungspflicht ab 13.01.2026

Mit Ablauf des 12.01.2026 dürfen bekannte oder erkennbare Bleirohre und bleihaltige Bauteile in Trinkwasserinstallationen nicht mehr betrieben werden. Ab dem 13.01.2026 besteht eine verpflichtende Austausch- oder Stilllegungspflicht, sofern keine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt.

Eine aktive Suche nach Bleileitungen ist nicht zwingend vorgeschrieben, solange der geltende Bleigrenzwert eingehalten wird. Besteht jedoch ein konkreter Verdacht – etwa durch bereits identifizierte Bauteile aus Blei gleichen Baualters – muss gehandelt werden.

Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit nach § 72 TrinkwV und können entsprechend geahndet werden.

Wer trägt die Verantwortung?

Das Verbot richtet sich formal an den Betreiber der Trinkwasserinstallation. Da Betreiber jedoch gemäß § 12 der AVBWasserV nicht selbst an der Trinkwasserinstallation arbeiten dürfen, kommt den ausführenden SHK-Unternehmen eine besondere Rolle zu.

Als Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) handeln sie faktisch als Erfüllungsgehilfen der Betreiber – und tragen damit ebenfalls Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Zusätzliche Pflichten für SHK-Betriebe

Bereits heute greift die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 5 TrinkwV. Diese begründet eine direkte Verantwortung für SHK-Unternehmerinnen und -Unternehmer, insbesondere wenn bleihaltige Leitungen oder Bauteile erkannt werden.

SHK-Betriebe sollten ihre Kundinnen und Kunden frühzeitig informieren und notwendige Maßnahmen dokumentieren.

Befristete Ausnahmen: Verlängerung nur unter strengen Voraussetzungen

Unter bestimmten Bedingungen kann beim zuständigen Gesundheitsamt eine befristete Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Voraussetzung ist unter anderem:

  • Der Betreiber hat vor dem 12.01.2026 einen Auftrag zur Beseitigung oder Stilllegung erteilt
  • Ein eingetragenes VIU bestätigt schriftlich, dass die Arbeiten aus Kapazitätsgründen erst nach dem Stichtag ausgeführt werden können

Gilt das Verbot auch für selbstgenutzte Eigenheime?

Ja, grundsätzlich gilt das Verbot für alle Betreiber. Für selbstgenutzte Eigenheime kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung bis maximal 12.01.2036 beantragt werden. Details regelt § 17 TrinkwV.

Bleigrenzwert wird 2028 weiter verschärft

Unabhängig vom Leitungsverbot wird der zulässige Bleigrenzwert im Trinkwasser nochmals gesenkt:

  • bis 11.01.2028: 0,010 mg/l (10 µg/l)
  • ab 12.01.2028: 0,005 mg/l (5 µg/l)

Damit wird der Grenzwert halbiert – mit direkten Auswirkungen auf Materialauswahl und Planung.

Quelle: Fachverband SHK Niedersachsen